Krankmeldung für Eltern! Wenn Dein Kind krank wird.
Wusstest Du, dass Du Anspruch auf eine Krankmeldung für Eltern hast, wenn Dein Kind krank wird? Nein? Dann solltest Du den folgenden Artikel auf jeden Fall lesen, denn es gibt eine gesetzliche Regelung, die eine Krankmeldung für Eltern erlaubt! Und nicht nur das. Der Staat zahlt Dir gegebenenfalls sogar Kinderkrankengeld!
Der Tagesablauf kann ziemlich durcheinander gewürfelt werden, wenn das eigene Kind krank wird und aus diesem Grund nicht in die Kita, den Kindergarten, oder in die Schule gehen kann. In diesem Fall muss dann zumindest ein Elternteil, egal ob Vater oder Mutter zu Hause die Betreuung übernehmen. Meist ist das jedoch wegen der Berufstätigkeit nicht ohne Probleme möglich. Doch der Gesetzgeber greift den Eltern in diesem Fall unter die Arme!
Krankmeldung für Eltern – Dein Anspruch nach dem Sozialgesetzbuch (SGB)
Im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) ist geregelt, dass sich jeder Arbeitnehmer für höchstens 10 Tage im Jahr unbezahlt bei seinem Arbeitgeber freistellen lassen kann. Die Regelung gilt pro Kind, das bedeutet, dass bei zwei Kindern ein Anspruch von sogar 20 unbezahlten Tagen Freistellung besteht. Alleinerziehende haben stets Anspruch auf 20 Tage Freistellung.
Das gilt allerdings nur, wenn sich zum Einen keine weitere Person in Deinem Haushalt befindet, die sich um die Versorgung des Kindes kümmern kann, und wenn Dein Kind jünger ist als 12 Jahre. Sofern Du dich als Elternteil krankschreiben lassen möchtest, benötigst Du aber auf jeden Fall auch ein Attest vom Arzt.
- pro Arbeitnehmer max. 10 Tage pro Kind
- Alleinerziehende max. 20 Tage pro Kind
- nur möglich, wenn keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen kann
- dein Kind muss jünger als 12 Jahre sein
- gilt für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer und gesetzlich krankenversicherte Kinder
Die gesetzliche Grundlage findest Du im §45 SGB V.
Ausnahme Corona-Jahr 2021: Auf Grund der Corona-Pandemie galt im Jahr 2021 eine Ausnahmeregelung. Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung bei Krankheit des Kindes wurde verdoppelt. Arbeitnehmer hatten pro Kind und Jahr anstelle von 10 Tagen einen Anspruch auf 20 Tage. Alleinerziehende sogar einen Anspruch auf 40 Tage Freistellung.
Krankmeldung für Eltern – Anspruch auf Kinderkrankengeld
Für den Fall, dass Du auf Grund der Krankheit Deines Kindes unbezahlte Freistellung bei deinem Arbeitgeber beantragen musst fehlt am Ende des Monats natürlich auch Geld in der Familienkasse. Über die gesetzliche Krankenkasse hast Du unter Umständen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
- Höhe des Kinderkrankengelds = 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns
- Das Kinderkrankengeld darf maximal 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG Krankenversicherung) betragen
Wichtig zu wissen: Eltern, und oder Kinder, die privat krankenversichert sind haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Gut möglich ist allerdings, dass der private Krankenversicherungsvertrag auch ein Kinderkrankengeld absichert.
Fazit Krankmeldung und Kinderkrankengeld
Du solltest auf jeden Fall mit deiner gesetzlichen Krankenkasse in Kontakt treten, sobald Du wegen Krankheit des Kindes eine unbezahlte Freistellung in Anspruch genommen hast. Zudem macht es Sinn, auch mit Deinen Arbeitgeber zu sprechen, ob dieser nicht trotzdem Lohnzahlungen vornimmt. Es gibt durchaus Arbeitgeber, die trotzdem den vollen Lohn bezahlen, zumindest für eine bestimmte Zeit. Beides gleichzeitig zu beanspruchen, also die Lohn(weiter)zahlung des Arbeitgebers und das Kinderkrankengeld, das geht natürlich nicht.
- Krankenkasse (gesetzl.) kontaktieren
- Arbeitgeber ansprechen wegen evtl. Lohnzahlung
- Privat Krankenversicherte sollten Ihren Vertrag prüfen, ggf. ist auch ein Kinderkrankengeld versichert